Impressum



Informationspflicht laut §5 E-Commerce Gesetz, §14 Unternehmensgesetzbuch, §63 Gewerbeordnung und Offenlegungspflicht laut §25 Mediengesetz.

Haus der Künste
ZVR: 1228171730

Gundersdorf 77, b,
8511 St. Stefan ob Stainz,
Österreich

Organschaftliche Vertreter
Obmann/Obfrau: Maximilian Jantscher
Obmann/Obfrau Stellvertreter: Angelo Lionardo Jantscher


Tel.: 06643008833
E-Mail: artgallery3000@gmail.com



Haus der Künste Vereinsstatuten:



§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Der Verein führt den Namen „ Haus der Künste“.

(2) Er hat seinen Sitz in 8511 St. Stefan ob Stainz, Gundersdorf 77 und erstreckt seine
 Tätigkeit auf die ganze Welt.
 (3) Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch neutral.




§ 2: Zweck Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die
Förderung von Projekten und Personen in Kooperation mit Kunstuniversitäten,
Bildungseinrichtungen, kulturellen Einrichtungen und der Kreativwirtschaft, sowie
Partnerschaften mit sozialen und soziokulturellen Einrichtungen. Er ermöglicht neue Zugänge, Begegnungen, Auseinandersetzungen und kritische Reflektion von Menschen mit der Kunst, Kultur, universitären Einrichtungen und kreativen Berufen. Er fördert die Entfaltung der Neugierde, des kreativen Experiments und innovativer Denkansätze. Er ist eine Stätte der Offenheit, der Vielfalt und der Chancengleichheit und sieht sich in integrativer, sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung. Er widmet sich auch der Einbindung von Projekten und Personen aus bildungsfernen Schichten sowie Personen mit besonderen Bedürfnissen. Er dient auch der Entwicklung von Schlüsselkompetenzen und der Integration/Inklusion. Er sieht sich als Schnittstelle zwischen Wissenschaft, Kunst und Gesellschaft.




§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen
- Durchführung und Abhaltung von Workshops, Kreativprogrammen, Vorträgen,
 Diskussionen und Veranstaltungen.
- Die Herausgabe von Publikationen.
- Der Kunst- und Kulturaustausch mit nationalen und internationalen Institutionen, die Kinder, Jugend– und Erwachsenenprogramme veranstalten.
- Die Bildung eines Informationsnetzwerkes, im Sinne der europäischen und
 weltweiten österreichischen Kulturpolitik unter Einbeziehung der im In- und
 Ausland tätigen Institutionen, die sich mit künstlerischen oder wissenschaftlichen
Kinder, Jugend– und Erwachsenenprogramme auseinandersetzen. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorleistungen und Subventionen.


§ 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und
Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit in außer- gewöhnlicher Weise fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. (2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen
und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechts-fähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. (2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen. Er muss
dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich, per Einschreiben, mitgeteilt werden. Es gilt das Datum der Postaufgabe. (3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als
sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Ver-pflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. (4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen
werden.




§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzu-nehmen, außer es sind Veranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl. Hier gilt das Prinzip der Reihenfolge. (2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive
Wahlrecht, stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen. (4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer
Generalversammlung verlangen. (5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 (6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.




§ 8: Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungs-prüfer und das Schiedsgericht.




§ 9: Generalversammlung (1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich
statt. (2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11
 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen General-versammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator. (4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens siebenTage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. (5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimm-berechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. (7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt der/die Kassier/in den Vorsitz.




§ 10: Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für die ordentlichen und außer-
 ordentlichen Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
 Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
 Fragen.


§ 11: Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus der/dem Präsident/in, Schriftführer/in, sowie Kassier/in. (2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu nominieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Nominierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außer-ordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat
jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. (3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. (4) Der Vorstand wird vom/von der/dem Präsident/in, bei Verhinderung von
seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. (7) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stell-vertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz der/die Kassier/in. (8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. (9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft. (10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Nominierung eines Nachfolgers wirksam.


§ 12: Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne
des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die
Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungs- wesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; (3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9
Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; (4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereins-gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss; (5) Verwaltung des Vereinsvermögens; (6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereins-mitgliedern; (7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.




§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder (1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereins- geschäfte. (2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geld- angelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in und des Kassiers/der Kassierin. Rechts-geschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden. (4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegen- heiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. (6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands. (7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich. (8) Im Fall der Verhinderung des/der Präsident/in tritt an dessen/deren Stelle
der/die Schriftführer/in als Vertreter/in.




§ 14: Rechnungsprüfer (1) Zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der
Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen
und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem
Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. (3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Ge- nehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungs-prüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.


§ 15: Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied
als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den
Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.




§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins (1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist –
über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu
berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche
oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst zur Verwendung für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.

Quelle: Teils erstellt mit dem Impressum Generator von AdSimple® in Kooperation mit bauguide.at